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GRUNDSTEUERREFORM

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Die Grundsteuer wird neu geregelt. Auf den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfolgen. Auf dieser Seite informiere ich Sie, wie ich Ihnen bei der Erstellung der von der Finanzverwaltung geforderten Feststellungserklärungen unterstützen kann.

RECHTLICHER HINTERGRUND

Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 festgestellt, dass die jetzige Grundsteuer verfassungswidrig ist, weil sie gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1) verstößt. Dadurch war der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu schaffen, die am 8. November im Bundesrat verabschiedet wurde. Zur ersten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 muss deutschlandweit eine Bewertung der Grundstücke erfolgen. Die Bewertung erfolgt künftig anhand der Grundsteuerwerte (bzw. vergleichbarer Werte nach Länderrecht) an Stelle der bisherigen Einheitswerte. Die Grundstückseigentümer werden nun von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte aufgefordert. Die Anwendung der Werte als Basis für die Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025.

WIE ERFOLGT DIE ERSTELLUNG DER FESTSTELLUNGSERKLÄRUNG?

Zunächst erhalten Sie von Ihrem Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung. Dieses Schreiben senden Sie mir bitte zu (per Post oder E-Mail oder, sofern Sie bereits Mandant von mir sind und für Sie das Online-Portal eingerichtet wurde, über das Online-Portal).

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Sie erhalten dann von mir eine Mandatsvereinbarung, mit der Sie mich bevollmächtigen, für Sie die Feststellungserklärung anzufertigen.

Sobald Sie mich beauftragt haben, erhalten Sie von mir eine Checkliste von Unterlagen/Daten, die ich für die Erstellung der Steuererklärung von Ihnen benötige. Diese unterscheidet sich je nachdem, in welchem Bundesland das Grundstück liegt und welche Nutzungsart das Grundstück hat.

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Wenn mehre Grundstücke vorhanden sind, erhalten Sie auf Wunsch auch eine Excel-Erfassungsliste, in denen die einzutragenden Daten von Ihnen erfasst und von mir weiterverarbeitet werden können.

ZU DEN UNTERSCHIEDEN IN DEN JEWEILIGEN BUNDESLÄNDERN

BADEN-WÃœRTTEMBERG

Modifiziertes Bodenwertmodell basiert auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert

Die Gebäudefläche soll keine Berücksichtigung finden.

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 Die Landesregierung Baden-Württembergs hat den Entwurf zum sogenannten „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ beschlossen. Dieser sieht Anpassungen für das Landesgrundsteuergesetz vor, welches am 4.11.2020 verabschiedet wurde. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor.

Grundbesteuerreform: Liste

BAYERN

Wertunabhängiges Flächenmodell

  • wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksfläche von 0,04 Euro/m² und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m²

  • steuerliche Begünstigung von Wohnfläche (Abschlag von 30 %)

  • Grundsteuer C für baureife Grundstücke ist nicht vorgesehen.

Grundbesteuerreform: Liste

BERLIN

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig.

Grundbesteuerreform: Liste

BREMEN

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig.

Grundbesteuerreform: Liste

BRANDENBURG

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig.

Grundbesteuerreform: Liste

HAMBURG

Wohnlagemodell

  • unabhängig von der Nutzung Bewertung der Grundstücksfläche mit 0,04 Euro/m² und Gebäudefläche mit 0,50 Euro/m²

  • steuerliche Begünstigung von Wohnanlagen

  • Einführung von zwei Lagefaktoren (normale Lage, gute Lage)

  • Einführung einer Grundsteuer C für baureife Grundstücke

Grundbesteuerreform: Liste

HESSEN

  • wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksflächen von 0,04 Euro/m² und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m²

  • steuerliche Begünstigung von Wohnflächen (Abschlag 30%)

  • lagebezogener Faktor, der sich anhand des Verhältnisses von Bodenrichtwert zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde ermittelt

  • eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke (mit Hebesatzhöchstgrenze)

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Bundesmodell: wertunabhängiges Flächenmodell

  • wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksfläche von 0,04 Euro/m² und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m²

  • steuerliche Begünstigung von Wohnfläche (Abschlag von 30 %)

  • Grundsteuer C für baureife Grundstücke ist nicht vorgesehen

Grundbesteuerreform: Liste

NIEDERSACHSEN

Flächen-Lage-Modell:​

  • wertunabhängige Äquivalenzzahlen für Grundstücksfläche von 0,04 Euro/m² und für Gebäudefläche von 0,50 Euro/m²

  • Einführung eines Lagefaktors der sich anhand des Bodenrichtwerts ermittelt

  • steuerliche Begünstigung von Wohnfläche (Abschlag von 30 %)

  • Bereitstellung eines sog. „Grundsteuer-Viewer“ als Transparenz-Instrument und Ausfüllhilfe für Flächenangaben

Grundbesteuerreform: Liste

NORDRHEIN-WESTFALEN

wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig

Grundbesteuerreform: Liste

RHEINLAND-PFALZ

wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig

Grundbesteuerreform: Liste

SAARLAND

Bundesmodell mit regionaler Komponente

  • grundsätzlich wertabhängiges Modell

  • saarlandspezifische Steuermesszahl für Grundvermögen:

  • unbebaute Grundstücke 0,64 Promille

  • Wohngrundstücke 0,34 Promille

  • Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke 0,64 Promille

Grundbesteuerreform: Liste

SACHSEN

Bundesmodell mit regionaler Komponente

  • grundsätzlich wertabhängiges Modell

  • sachsenspezifische Steuermesszahl für Grundvermögen:

  • Wohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,36 Promille

  • Geschäftsgrundstücke 0,72 Promille

Grundbesteuerreform: Liste

SACHSEN-ANHALT

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig

Grundbesteuerreform: Liste

SCHLESWIG-HOLSTEIN

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig

Grundbesteuerreform: Liste

THÃœRINGEN

Bundesmodell: wertabhängiges Modell

  • Orientierung am Wert von Grundstück und Gebäude

  • Angaben wie Bodenrichtwert, Fläche, Nutzungsart, pauschalierte Nettokaltmiete und Baujahr sind notwendig

Grundbesteuerreform: Liste
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