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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

EINKOMMENSSTEUER

ERBSCHAFTSTEUER/SCHENKUNGSTEUER

GRUNDSTEUER

MUSS ICH EINE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG ABGEBEN?

 

Bei der Veranlagungspflicht nimmt das Finanzamt an, dass es den Arbeitnehmern nicht genug Steuern abgezogen hat. Das trifft beispielsweise auf folgende Fälle zu:

 

  • Wenn Sie über ihren Arbeitslohn hinaus zusätzliche Einkünfte von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr haben. Das können zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Renten sein.

 

  • Wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in Arbeitslohn bezogen haben und eine/r von Ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird oder wenn Sie und Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in die Steuerklasse IV mit Faktor gewählt haben.

 

  • Wenn das Finanzamt bei Ihnen einen Freibetrag eingetragen hat, beispielsweise für die Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten, und Ihr Arbeitslohn als Single mehr als 10.347 Euro oder als Ehepaar mehr als 20.664 Euro im Jahr beträgt.

 

  • Wenn Sie von mehreren Arbeitgeberinnen gleichzeitig Lohn erhalten haben.

 

  • Wenn Sie steuerfreie Entgeltersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro im Jahr bekommen haben.

 

  •  Wenn Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr/e Ex-Partner/in im gleichen Jahr wieder geheiratet haben.

FAQ: Liste

BIS WANN MUSS ICH EINE STEUERERKLÄRUNG ABGEGEBEN?

Der Abgabetermin für die Steuererklärung 2019 war der 31. Juli 2020. Die Steuererklärung 2020 musste also bis 2. August 2021 beim Finanzamt sein (denn der 31. Juli 2021 ist ein Samstag). Seit 2018 haben Sie für das Einreichen Ihrer Steuererklärung 2 Monate mehr Zeit, viele kennen noch Ende Mai als Frist. Als Steuerberater kann ich für Sie einen Fristverlängerungsantrag stellen, sodass für Sie mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung zu Verfügung steht.

FAQ: Liste

AB WELCHEM EINKOMMEN FALLEN FÜR MICH STEUERN AN? WIE HOCH IST MEIN STEUERFREIBETRAG?

Die Frage deutet es schon an: Einkommensteuer wird erst ab einer bestimmten Summe fällig. Genauer gesagt, sind es 10.347 Euro im Jahr 2022 (Stand nach Steuerentlastungsgesetzes 2022). Liegt Ihr Einkommen unter diesem Wert, müssen Sie keine Steuern zahlen. Es handelt sich dabei um den sogenannten Grundfreibetrag und dieser wird regelmäßig erhöht. Das heißt im Umkehrschluss: Ab dem 10.348sten Euro wird Einkommensteuer fällig.

 

Ganz wichtig bei dieser Rechnung ist, dass Ihre Einnahmen und Einkünfte nicht identisch mit Ihrem Einkommen sind. Das heißt: Was zum Beispiel auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung steht, ist nur ein Ausgangswert. Geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab, können Sie diesen Wert verringern. Erst was am Ende übrig bleibt, unterliegt der Einkommensteuer. Daher nennt sich dieser finale Wert auch zu versteuerndes Einkommen. 

FAQ: Liste

WOFÜR BENÖTIGE ICH EINE STEUERKLASSE?

Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Durch die Einordnung in Steuerklassen wird erreicht, dass die unterschiedlichen Einkommenstarife der Grund- und Splittingtabelle sowie die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge in die Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet werden können, was den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wesentlich erleichtert. Der Arbeitgeber ist an die für den Arbeitnehmer gebildete Steuerklasse gebunden, selbst wenn sie falsch sein sollte. Er muss den Arbeitnehmer zur Änderung der Steuerklasse an das Finanzamt verweisen.

FAQ: Liste

WELCHE STEUERKLASSEN GIBT ES?

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Die Einteilung erfolgt grundsätzlich wie folgt:

 

  1. Steuerklasse I (1): Sie gilt für Singles – ledige, getrenntlebende oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

  2. Steuerklasse II (2): Etwas weniger Steuern werden hier fällig – und zwar für Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbeitrag (1.308 Euro pro Jahr) haben.

  3. Steuerklasse III (3): Für den deutlich besserverdienenden Ehepartner. Der andere Teil des Paars erhält automatisch die Klasse V.

  4. Steuerklasse IV (4): Macht ein Ehepaar nichts, landen beide Eheleute in Steuerklasse IV, die die gleichen Abzüge hat wie Klasse I. Auch zu empfehlen, wenn beide ein ähnliches Einkommen haben.

  5. Steuerklasse IV (4) mit Faktor: Ebenfalls für Ehepaare. Hier wird die monatliche Steuerlast nur etwas „gerechter“ aufgeteilt als in der III/V-Kombination.

  6. Steuerklasse V (5): Sie stellt das Gegenstück zur Klasse III dar. Kommt beim deutlich schlechter verdienenden Ehepartner zur Anwendung.

  7.  Steuerklasse VI (6): Die braucht ein Arbeitnehmer, wenn er einen zweiten steuerpflichtigen Job annimmt.

FAQ: Liste

WIE KANN ICH DIE STEUERKLASSE WECHSELN?

Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist normalerweise nur einmal im Jahr möglich, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Der Steuerklassenwechsel kann beim Finanzamt beantragt werden. Die hierfür erforderlichen Formulare gibt es unter https://www.formulare-bfinv.de/.

FAQ: Liste

WANN MUSS ICH DIE STEUERKLASSE WECHSELN?

Soweit sich die oben bezeichneten Kriterien für die Einstufung in die Steuerklassen geändert haben, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Die Steuerklassen können grundsätzlich nur einmal im Jahr gewechselt werden, und zwar spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres. Ein Wechsel der Steuerklassen ist ein weiteres Mal nur möglich, soweit ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, ein Ehegatte nach Arbeitslosigkeit wieder ein Arbeitsverhältnis aufnimmt, die Eheleute sich dauernd getrennt haben oder die eheliche Gemeinschaft nach Trennung wieder aufnehmen oder ein Ehegatte verstorben ist. Nach der Heirat werden die Ehegatten – sofern sich beide im Angestelltenverhältnis befinden – automatisch in die Steuerklasse IV eingeteilt. Ein Antrag ist demnach nur zu stellen, sofern die Steuerklassen III und V gewünscht werden.

FAQ: Liste

WAS BEDEUTET DIE ABKÜRZUNG ELSTAM?

ELStAM steht als Abkürzung für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Diese Merkmale umfassen:

  • die Steuerklasse und den individuellen Faktor bei Steuerklasse IV,

  • die Anzahl der Kinder,

  • die Freibeträge

  • die Kirchensteuerabzugsmerkmale.

 

Zuständig für die Speicherung und Pflege dieser Daten sind seit 2011 die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern. Diese haben mit der Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte und der Einführung elektronischer Übermittlungsverfahren die Meldeämter abgelöst. Die Abzugsmerkmale werden in einer zentralen Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und die Meldebehörden übermitteln bei ihnen vorliegende personenbezogene Datenbestände.

 

Ergeben sich Änderungen in der Person oder im Umfeld des Steuerpflichtigen, so kann entweder der Arbeitnehmer auf Antrag oder aber das Finanzamt von sich aus die Änderung vornehmen.

FAQ: Liste

WOZU BENÖTIGE ICH MEINE IDENTIFIKATIONSNUMMER?

Die Steuer-Identifikationsnummer brauchen Sie nicht nur für die Einkommensteuererklärung, sondern u.a. auch für die Beantragung von Kindergeld oder die Eröffnung eines Bankkontos. Die Steuer-Identifikationsnummer sowie die dazu gespeicherten personenbezogenen Informationen werden spätestens 20 Jahre nach dem Tod eines Steuerpflichtigen gelöscht.

FAQ: Liste

WO FINDE ICH MEINE IDENTIFIKATIONSNUMMER?

Sie können die Steuer-Identifikationsnummer an folgenden Stellen finden:

  • Einkommensteuerbescheid

  • Lohnsteuerbescheinigung

  • Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern bei der erstmaligen Erteilung der Steuer-Identifikationsnummer

  • Schreiben des Finanzamtes im Oktober / November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

 

Sollten Sie die Nummer auf keinem dieser Unterlagen finden oder wurde Ihnen noch keine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, so können Sie diese auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern unter der Adresse Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) beantragen.

FAQ: Liste

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN MEINER STEUERNUMMER UND MEINER IDENTIFIKATIONSNUMMER?

Der größte Unterschied zwischen den beiden Nummern ist wohl der Zeitpunkt der Zuteilung. Die Steuer-ID wird jedem Bürger in Deutschland schon bei der Geburt zugeteilt und ist ein Leben lang gültig. Die Steuernummer dagegen erhält man mit der Abgabe der ersten Steuererklärung oder durch die Anmeldung einer Freiberuflichkeit bzw. eines Gewerbes.

Wie bereits erwähnt, ist die Steueridentifikationsnummer (ID) ein ganzes Leben lang bundeseinheitlich gültig. Eine Person kann jedoch im Laufe ihres Lebens mehrere Steuernummern haben, da diese vom jeweils zuständigen Finanzamt vergeben werden. Durch einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes ändert sich also auch die Steuernummer.

FAQ: Liste

WELCHES FINANZAMT IST FÜR MICH ZUSTÄNDIG?

Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie im Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung wohnen: das sogenannte Wohnsitzfinanzamt. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie - oder bei Verheirateten Ihre Familie - sich überwiegend aufhalten.

FAQ: Liste

WIE IST EINE ÄNDERUNG MEINES STEUERBESCHEIDES MÖGLICH?

Hier müssen zwei Fälle unterschieden werden:

Soweit die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides noch nicht abgelaufen ist, kann gegen den Bescheid schriftlich Einspruch eingelegt werden. Mit dem Einspruch kann die strittige Steuer auf Antrag auch ausgesetzt werden, sodass eine Zahlung zunächst nicht erfolgen muss. Durch die Einlegung des Einspruchs wird der gesamte Steuerfall wieder offen.

Wenn die Rechtsbehelfsfrist bereits abgelaufen ist, kann eine Änderung nur erfolgen, soweit eine Änderungsvorschrift Anwendung findet. Auch eine Änderung vonseiten des Finanzamts kann nach Erlass eines Steuerbescheides nur unter Anwendung einer Änderungsvorschrift erfolgen.

FAQ: Liste

WANN MUSS ICH VORAUSZAHLUNGEN LEISTEN?

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer werden erst dann festgesetzt, wenn die Steuerlast im vergangenen Veranlagungszeitraum mindestens 400 Euro betragen hat und somit pro Quartal mindestens 100 Euro vorauszuzahlen wären (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG).

Soweit das Finanzamt mit einem Bescheid Vorauszahlungen für Sie festgesetzt hat, sind Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres an das Finanzamt zu leisten.

Bei der Gewerbesteuer werden die Vorauszahlungen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.

 

Soweit sich die Einkommensverhältnisse in der Zukunft ändern, können die Vorauszahlungen auf Antrag beim Finanzamt angepasst werden.

FAQ: Liste

WIE LANGE DAUERT DIE BEARBEITUNGSZEIT MEINER STEUERERKLÄRUNG IM FINANZAMT?

Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt kann leider nicht genau vorhergesagt werden. Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung nach Eingangsdatum der Erklärungen. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt zwischen zwei und sieben Monaten.

FAQ: Liste

WELCHE FREIBETRÄGE KANN ICH BEI DER ERBSCHAFTS- BZW. SCHENKUNGSSTEUER NUTZEN?

Schenkungsteuer Freibetrag Kinder:

Kinder zählen nach dem Erbrecht in Deutschland zur Schenkungssteuerklasse I. Deswegen haben sie einen relativ hohen Schenkungssteuer Freibetrag. Der Schenkungsfreibetrag für Kinder beläuft sich auf 400.000 Euro. Als Angehörige der Steuerklasse I müssen Kinder auch bei Überschreiten des Schenkungssteuer Freibetrags nur einen vergleichsweise geringen Schenkungssteuersatz bezahlen. Die Schenkungssteuer Höhe für Kinder liegt dann je nach dem Wert der Schenkung zwischen 7 und 30 Prozent.

 

Schenkungssteuerfreibetrag pro Jahr:

Einen Schenkungsteuer Freibetrag pro Jahr gibt es in diesem Sinne nicht. Der Schenkungssteuer Freibetrag darf nach deutschem Erbrecht alle zehn Jahre in voller Höhe ausgeschöpft werden. Ein Ehemann darf seiner Frau beispielsweise alle 10 Jahre einen Geldbetrag von 500.000 Euro schenken, ohne dass die Frau Schenkungsteuer entrichten muss. Schenkt der Ehemann vor Ablauf der zehn Jahre erneut einen Geldbetrag, so ist dieser nicht steuerfrei, auch wenn die Höhe den eigentlichen Schenkungsteuer Freibetrag nicht überschreitet.

 

Schenkungssteuerfreibetrag Geschwister:

Geschwister gehören der Steuerklasse II an und haben wie alle anderen Angehörigen dieser Schenkungssteuerklasse einen Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro. Wird dieser Schenkungssteuerfreibetrag überschritten, muss abhängig von der Höhe der Schenkung eine Schenkungsteuer zwischen 15 und 43 Prozent entrichtet werden.

 

Schenkungssteuerfreibetrag Enkel:

Enkelkinder gehören der Schenkungssteuerklasse I an. Ein Großvater beziehungsweise eine Großmutter kann ihrem Enkel eine Schenkung im Wert von 200.000 Euro zukommen lassen, ohne dass das Enkelkind den Schenkungssteuerfreibetrag überschreitet. Eine Ausnahme für Enkel besteht dann, wenn deren Elternteil, welches mit dem schenkenden Großeltern verbunden ist, bereits verstorben ist. Dann steht Enkeln ein Schenkungssteuer Freibetrag von 400.000 Euro zu. Dieser Schenkungsfreibetrag entspricht dem des verstorbenen Elternteils, also dem Kind des schenkenden Großelternteils.

 

Schenkungssteuerfreibetrag Eltern:

Die Eltern gehören genau wie Geschwister der Schenkungssteuerklasse II an und haben einen Schenkungsteuer Freibetrag von 20 000 Euro.

 

Wer gerne einen höheren Betrag schenken und die Schenkungsteuer umgehen möchte, hat hierzu einige Möglichkeiten. Falls Sie Fragen zur Schenkungssteuer haben, eine Schenkung an einen Verwandten oder Freund vornehmen oder sich über den Unterschied von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer informieren möchten, dann kontaktieren Sie mich gerne.

 

Schenkungssteuerfreibetrag bei Immobilien:

Unter bestimmten Umständen kann eine Schenkung von Immobilien gänzlich von der Schenkungsteuer befreit sein. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn sich Eheleute selbst genutztes Wohneigentum zur gemeinsamen Verwendung schenken.

 

Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall für die Schenkung einer Immobilie der Schenkungssteuerfreibetrag gilt oder unabhängig vom Wert der Schenkung keine Schenkungsteuer entrichtet werden muss, nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf.

 

Schenkungssteuerfreibetrag bei mehreren Schenkungen:

Bei mehreren Schenkungen zur selben Zeit darf der Schenkungsteuer Freibetrag nur ein einziges Mal in voller Höhe ausgenutzt werden. Auf alle anderen Werte ist Schenkungssteuer zu entrichten. Ausnahmen bilden hier sogenannte Handschenkungen oder Gelegenheitsschenkungen, die immer von der Schenkungsteuer befreit sind und auch nicht auf den Schenkungsteuer Freibetrag angerechnet werden.

 

Schenkungssteuerfreibetrag 10 Jahresfrist:

Beim Schenkungsfreibetrag gilt eine sogenannte 10 Jahresfrist. Diese Frist bedeutet, dass innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt einer Schenkung, die den Freibetrag ausgeschöpft hat, auf jede weitere Schenkung Schenkungssteuern anfallen, ohne dass ein Schenkungssteuerfreibetrag berücksichtigt wird. Alle 10 Jahre hingegen darf der Schenkungsfreibetrag in voller Höhe genutzt werden: Schenkt ein Großvater seinem Enkel 200.000 Euro, sind diese schenkungssteuerfrei, weil sie unter den Schenkungsteuer Freibetrag fallen. Schenkt der Großvater beispielsweise drei Jahre später erneut 200.000 Euro, fallen für die gesamte Schenkung 11 % Schenkungssteuer an. Erst nach einer Frist von 10 Jahren kann der Großvater seinem Enkel erneut 200.000 Euro schenken, ohne dass eine Schenkungssteuer anfällt.

FAQ: Liste

MUSS ICH ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN GEGENÜBER DEM FINANZAMT ANZEIGEN?

Der gesetzlichen Anzeigepflicht unterliegt der Erwerber – bei Schenkungen auch der Schenker, § 30 Absatz 1 ErbStG. Der Erwerb muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden.

FAQ: Liste

GIBT ES STEUERBEFREIUNGEN BEI DER ERBSCHAFTSTEUER?

Bei der Erbschaftsteuer bleibt z. B. Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke u. a. beim Erwerb zwischen Ehegatten untereinander und zwischen Ehegatten und Kindern bis zu EUR 41.000,00 steuerfrei. Weiterhin bleiben andere bewegliche körperliche Gegenstände (z. B. Pkw) bis zu EUR 12.000,00 steuerfrei.

FAQ: Liste

WANN IST EINE GRUNDSTÜCKSÜBERTRAGUNG STEUERFREI?

Die Schenkung von einem bebauten Grundstück zwischen Ehegatten, welches in Deutschland, der EU oder einem Staat der EWR belegen ist und das zu eigenen Wohnzwecken von den Ehegatten genutzt wird (Familienheim), ist steuerfrei.

 

Auch der Erwerb von einem bebauten Grundstück aufgrund einer Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten stellt einen steuerfreien Erwerb dar, soweit der verstorbene Ehegatte die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erbe die Immobilie unmittelbar nach dem Tod für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

FAQ: Liste

KANN ICH DIE ERBFALLKOSTEN (Z. B. KOSTEN FÜR DIE BEERDIGUNG, GERICHTSKOSTEN, STEUERBERATUNGSKOSTEN) IN DER ERBSCHAFTSTEUERERKLÄRUNG ABSETZEN?

Für Erbfallkosten kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro geltend gemacht werden, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Der Betrag erhöht sich auch dann nicht, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Erben haben das Recht, einen sogenannten Erbfallkostenpauschbetrag steuerlich geltend zu machen.

FAQ: Liste

WER MUSS EINE FESTSTELLUNGSERKLÄRUNG FÜR DIE NEUE GRUNDSTEUER ABGEBEN?

Verpflichtet zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist der Eigentümer des jeweiligen Grundwertes.

 

Dazu gehören:

 

  • Eigentümer eines Grundstücks

 

  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

 

  • Grundstücke, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete)

 

  • Grundstücke mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümer des Gebäudes

FAQ: Liste

MUSS ICH ALS GRUNDBESITZER SOFORT AKTIV WERDEN?

Die Feststellungserklärung kann erst ab dem 01.07.2022 digital beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Bis dahin können Grundbesitzer dahingehend tätig werden, vorhandene Unterlagen wie z.B. Grundbuchauszüge und Liegenschaftskarten zusammenzutragen.

FAQ: Liste

BETRIFFT DIE GRUNDSTEUERREFORM AUCH WOHNUNGSEIGENTÜMER?

Ja, die Grundsteuerreform betrifft auch Wohnungseigentümer. Jedes Wohnungseigentum gilt dabei grundsätzlich als ein „Grundstück“ im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG).

FAQ: Liste

WAS IST DIE GRUNDSTEUER (A ODER B)?

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und knüpft an den vorhandenen Grundbesitz an. Sie ist von den Eigentümern von Grundbesitz (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) zu zahlen.

 

A wie Agrar

Die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird auch als "Grundsteuer A" (Merkhilfe: agrarische oder landwirtschaftliche Nutzung) bezeichnet. Die Grundsteuer für Grundstücke nennt man auch "Grundsteuer B".

 

Jeweils zum Jahresanfang

Städte und Gemeinden setzen die Grundsteuer in der Regel zum Jahresanfang fest. Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

FAQ: Liste

WAS IST DIE GRUNDSTEUER C?

Grundsteuer C bezieht sich auf unbebaute, jedoch baureife Grundstücke. Die Eigentümer sollen dadurch animiert werden ihre Grundstücke zu bebauen, um neuen Wohnraum zu schaffen und Grundstücksspekulationen zu vermeiden.

FAQ: Liste

WIE WIRD DIE GRUNDSTEUER BERECHNET?

Die Grundsteuer wird in drei Stufen berechnet: Zuerst wird der Grundsteuerwert durch das Finanzamt ermittelt. Mit dem ermittelten Wert errechnet das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag. Diesen Betrag benötigt die Kommune, um die Grundsteuer zu errechnen. Dieses Verfahren bleibt auch bei der neuen Grundsteuer erhalten.

 

Zu jedem Schritt wird ein eigener Bescheid erstellt. Alle Eigentümer erhalten deshalb drei Bescheide.

Rechenweg:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

FAQ: Liste

GRUNDSTEUERWERTBESCHEID - GRUNDLAGE DER BERECHNUNG

Auf Grundlage der Daten, die die Eigentümer übermitteln, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert. Der Grundsteuerwert wird durch den Grundsteuerwertbescheid festgestellt. Dies ist der erste der drei Bescheide.

 

Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

FAQ: Liste

GRUNDSTEUERMESSBESCHEID - BERECHNUNG MIT STEUERMESSZAHL

Der neu ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert.

 

Für das Bundesmodell (wertabhängiges Modell) wird die Grundsteuer A mit der Steuermesszahl 0,55 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,55 = Grundsteuermessbetrag).

 

Für die Grundsteuer B wird mit der Steuermesszahl 0,31 v. T. bzw. 0,34 v. T. multipliziert (Grundsteuerwert / 1.000 x 0,31 = Grundsteuermessbetrag). Handelt es sich um Wohnbebauung, ist die Messzahl 0,31 v. T., 0,34 v. T. gilt für sonstige z. B. unbebaute Grundstücke und Geschäftsgrundstücke.

 

Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils der Eigentümer des Grundstücks bzw. der Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und der Kommune, in welcher das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt, mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Dies ist der zweite Bescheid.

 

Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

FAQ: Liste

GRUNDSTEUERBESCHEID - BERECHNUNG DER KOMMUNE

Die Kommune erhebt die Grundsteuer für alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die in ihrem Gemeindegebiet liegen. Dazu wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Kommune multipliziert, um die Höhe der Grundsteuer zu ermitteln und den Grundsteuerbescheid zu erlassen. Dies ist der dritte und letzte Bescheid.

 

Der Hebesatz soll durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Kommunen werden nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

 

Die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer wird erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein.

FAQ: Liste

WARUM WIRD DIE GRUNDSTEUER REFORMIERT?

Wer Eigentümer eines Grundstücks ist, zahlt Grundsteuer. Je nach Wert des Grundstücks fallen höhere oder niedrigere Abgaben an. Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.

 

Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.

FAQ: Liste

WANN MUSS ICH ALS GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER DIE NEUE GRUNDSTEUER ZAHLEN?

Der 01.01.2025 ist der Stichtag für die erste Hauptveranlagung und die Städte und Gemeinden erlassen ab diesem Zeitpunkt die neuen Grundsteuerbescheide. Steuerpflichtige müssen dann die neue Grundsteuer bezahlen.

FAQ: Liste
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